AGB

Algemeine Gaschäftsbedinungen

Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen sowie Auftragserteilungen zwischen Veer Videoproduction und einem Unternehmer in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

(2) „Unternehmer“ (im nachfolgenden „Kunde“ genannt) im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Zustandekommen eines Vertrages

1) Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für die Buchung bzw. Auftragserteilung via E-Mail oder Telefon.

(2) Die Präsentation der Filmangebote auf unserer Plattform stellen kein rechtlich bindendes Vertragsangebot unsererseits dar, sondern sind nur eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden eine Anfrage mit Hinblick auf ein geplantes Projekt zu senden.

Die Anfrage des Kunden bezüglich eines geplanten Projekts stellt ebenfalls kein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dar.

Ein Vertrag mit Veer Videoproduction kommt erst mit Zusendung der Vertrags- oder Angebotsunterlagen und Bestätigung dieser, durch den Kunden zustande.

Preise, Zahlung, Fälligkeit

(1) Die angegebenen Preise gelten alle zzgl. MwSt. Sonstige weitere Kosten fallen nicht an, außer diese sind gesondert ausgewiesen (wie z.B. Anfahrtskosten).

(2) Der Kunde verpflichtet sich zum Zeitpunkt der Bestellabgabe zur Anzahlung von mind. 30% des vereinbarten Nettopreises zzgl. der gesetzlichen MwSt.

Mit Eingang der Anzahlung beginnt die Produktion.

Die Übergabe der fertigen, freien Materialien erfolgt beim Zahlungseingang der Abschlussrechnung oder nach Einsendung eines Zahlungsbeleges über die entsprechende Transaktion.

(3) Im Falle einer kurzfristigen Absage (weniger als 14 Tage) vor der Produktion behält Veer Videoproduktion das Recht das für das Projekt berechnete Entgelt einzubehalten.

(4) Sollte ein laufendes Projekt, welches zum weiteren Fortgang auf Kundenfeedback angewiesen ist, für einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen beim Kunden ohne Fortschritt hinsichtlich der Produktionsprozesses verweilen hat Veer Videoproduktion das Recht, bereits die Abschlussrechnung i.H. des noch ausstehenden Auftragswertes zu stellen. Selbstverständlich werden Projektarbeiten noch fortgesetzt bzw. abgeschlossen, sobald das Projekt kundenseitig durch Rückmeldung fortgeführt werden kann.

Produktionsbeginn / Arbeitsbeginn

Nach Eingang des in § 3 Abs.2 genannten Anzahlungsbetrages (ggf. Gesamtbetrag) wird das Projekt in den regulären Projektablauf integriert.

Korrekturrunden

 Im Falle, wenn Korrekturrunden vereinbart werden, „Korrekturrunde“ – eine Liste mit detaillierten Kommentaren zur Korrektur / Verbesserung mit nummerierten Abschnitten. Diese wird an die E-Mail-Adresse des Produzenten übermittelt, wobei jeder Kommentar einer bestimmten Zeit im Video zugeordnet wird. Zum Beispiel: 1) 01:24 – Bitte zeigen Sie den Solisten. Bis zu 10 angemessene Änderungen innerhalb jeder Korrekturrunde. Jede weitere Korrekturrunde wird extra vom Kunde bezahlt. Zahlungen werden mit der Schlussrechnung belastet.

Korrekturrunden enthalten NICHT:

  1. Komplette Änderung des Video-Konzeptes.
  2. Neubearbeitung des gesamten Videos
  3. Neue Aufnahmen

Eigentumsvorbehalt

Veer Videoproduktion behält sich das Eigentum an dem Filmmaterial sowie allem weiteren in Zusammenhang mit der Auftragserteilung stehendem Material bis zur Vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

Vertragssprache

(1) Als Vertragssprache steht grundsätzlich Deutsch zur Verfügung.

(2) Von dieser Regelung kann im Einzelfall abgewichen werden.

Nutzungsrechte und Nutzungsübertragung der erstellten Filme

(1) Bei Auftragserteilung bzw. Buchung akzeptiert der Kunde die folgenden Verwendungsrechte: Sofern nicht ausdrücklich anders und weitergehend besprochen und schriftlich (Post oder Email) festgelegt, darf der Kunde den für Ihn erstellten Film komplett frei verwenden, ausgenommen sind jedoch TV-, Radio- und Kinoausstrahlungen.

(2) Begehrt der Kunde eine TV-, Radio- oder Kinoausstrahlung bedarf es der gesonderten Genehmigung, die ggf. mit einem Aufpreis verbunden ist.

(3) Ferner erwirbt der Kunde bei Beauftragung lediglich die Nutzungsrechte an der Filmdatei selbst. Möchte er über den Film hinaus Elemente des Films (z.B. einzelne Grafiken/Illustrationen, Audio, Sprecher etc.) verwenden, bedarf dies einer zusätzlichen Einholung von Nutzungsrechten.

Referenzangabe

1) Ferner gewährt der Kunde von Veer Videoproduction, den erstellten Film zeitlich und räumlich unbeschränkt als Referenz angeben zu dürfen, an allen Stellen, wo sich Veer Videoproduction präsentieren möchte.

(2) Ebenso gewährt der Kunde von Veer Videoproduction, das Kundenlogo zeitlich und räumlich unbeschränkt als Referenz angeben zu dürfen, an allen Stellen, wo sich Veer Videoproduction präsentieren möchte.

(3) Wünscht der Kunde die zeitlich und räumlich unbeschränkte Verwendung des erstellten Filmes oder Kundenlogos nicht, bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Anfrage durch den Kunden.

Die Genehmigung zur Nichtverwendung des erstellten Filmes oder Kundenlogos durch Veer Videoproduction kann ggf. mit einem Aufpreis verbunden sein.

Freistellungsanspruch

Hiermit wird klargestellt, dass die Vertragsdurchführung die Mitwirkung des Kunden voraussetzt und bedingt. Die Nichtmitwirkung gilt als wesentlicher Vertragsbruch. In einem solchen Fall kann das Unternehmen die Anzahlung einbehalten und sogar die Lieferung des gefilmten Rohmaterials oder der fertig bearbeiteten Videos verweigern.

Für die Zwecke dieses Abschnitts wird die Kooperationsverweigerung als Nichtbeantwortung von Anfragen des Unternehmens über die üblichen Kommunikationsmittel (Telefon, SMS, E-Mail usw.) bezüglich der Ausführung des Vertrags innerhalb einer Frist von mehr als 14 Arbeitstage definiert. Die Rückmeldung Verweigerung in Bezug auf Materialien, die das Unternehmen dem Kunden während des genannten Zeitraums übermittelt hat, oder innerhalb einer von beiden Parteien festgelegten angemessenen Frist, wird ebenso als Kooperationsverweigerung angesehen.

Freistellungsanspruch

(1) Der Kunde sichert mit seiner Auftragsbestätigung zu, dass sämtliche, in seiner Internetpräsenz enthaltenen Inhalte frei von Rechten Dritter sind und keine Rechtsverletzungen enthalten. Der Kunde ist selbst verpflichtet, die geltenden Gesetze einzuhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass sämtliche Inhalte seiner Internetpräsenz rechtmäßig sind und durch diese keine Rechte Dritter verletzt werden.

(2) Der Kunde stellt Veer Videoproduction von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Verletzung von deren Rechten durch auf Ihrer Internetpräsenz enthaltene Inhalte frei. Der Kunde übernimmt hierzu auch die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung von Veer Videoproduction einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, falls und soweit die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist.

Rücktrittsrecht

Veer Videoproduction behält sich das Recht vor, auch nach Vertragsabschluss die Produktion von Videos aus Gründen abzulehnen, die für das Unternehmen eine Vertragsdurchführung unzumutbar machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Produktion von Videos urheber-, wettbewerbs-, presse-, strafrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verletzt.

Haftung

(1) Veer Videoproduction haftet nicht dafür, dass die produzierten Videos bestimmte Ergebnisse (z.B. mögliche Umsatzsteigerung) nicht erzielen konnten.

(2) Für Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet das Unternehmen nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.

(3) Dies gilt auch für Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen und gesetzliche Vertreter von Veer Videoproduction.

(4) In allen anderen Fällen haftet das Unternehmen nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verletzt sind.

Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag von Veer Videoproduction nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

Der Schadensersatz ist somit auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ein Ausgleich von atypischen oder nicht vorhersehbaren Schäden findet nicht statt.

Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Veer Videoproduction und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten also entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

(Stand der AGB: April 2023)